Argumente
Momentan gehört der Machtbereich hauptsächlich dreier bürokratischer Instanzen der Europäischen Union an, die über keinerlei demokratische Legitimität verfügen:
Diese drei negativen Faktoren werden abgeschafft. Die europäische Union wird durch eine europäische Staatengemeinschaft ersetzt, die sich für das Wohl der Völker einsetzt.
- Die 1. Ebene ist die der Ausübung der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche für alle Mitgliedsstaaten
- Die 2. Ebene ist die der Kooperationsbereiche eines Europas „à la carte“. Die Beteiligung aller
Mitgliedsstaaten ist nicht verbindlich.
Das Vertragsprojekt einer
europäischen Staatengemeinschaft
Vorwort
Titel I. Über die europäische Staatengemeinschaft
Artikel 1 – Die Verfassung
Artikel 2 – Die Mitglieder der europäischen Staatengemeinschaft
Artikel 3 – Die Zielsetzungen der europäischen Staatengemeinschaft
3.1– Die freie Zusammenarbeit der Staaten
3.2- Persönliche Freiheit
3.3- Frieden
3.4- Wohlstand
3.5- Solidarität
3.6- Internationaler Einfluss
Titel II. Die Funktion der europäischen Staatengemeinschaft
Artikel 4 – Die Maßnahmeprinzipien
4.1- Das Prinzip der Aufgabenbereiche
4.2- Die Regelung der Stimmeneinheit
4.3- Die qualifizierte Mehrheit
4.4- Juristische Prinzipien
4.5- Verständigung und Abstimmung der Mitgliedsstaaten miteinander
4.6- Gemeinsame, diplomatische Handlungen
4.7- Absprachen bei Zusammenschlüssen
4.8- Die Arbeitssprachen
4.9- Die zwei Zuständigkeitsebenen
Artikel 5 – Die verbindlichen Zuständigkeitsbereiche
5.1- Die Fachgebiete der Zuständigkeitsbereiche
5.2- Das Prinzip der Subsidiarität
5.3- Das europäische Währungssystem
5.4- Die Koordinierung der Politiker
Artikel 6 – Die unverbindlichen Zuständigkeitsbereiche
6.1- Gemeinsame Planungen
6.2- Die Fachgebiete der unverbindlichen Zuständigkeitsbereiche
6.3- Die gemeinsame Währung
6.4- Über die Teilnahme von Drittländer
Artikel 7 – Die Rolle der nationalen Parlamente
Titel III. Über die Organe der europäischen Staatsgemeinschaft
Artikel 8 – Der institutionelle Rahmen
Artikel 9 – Der Europarat
9.1- Zusammensetzung und Rolle des Europarates
9.2- Funktionstätigkeiten des Rates
9.3- Der Ministerausschuss
9.4- Das Generalsekretariat
Artikel 10 – Das europäische Wirtschaftsamt
Artikel 11 – Das europäische Währungsamt
Artikel 12 – Die europäische Versammlung
12.1- Die Zusammensetzung der Versammlung
12.2- Die Rolle der Versammlung
12.3- Die Berichterstattung der Versammlung
12.4- Die Mehrheit der Versammlung
12.5- Der Sitz der Versammlung
Artikel 13 – Die fachbezogenen Gemeinschaften
13.1- Die Rolle der fachbezogenen Gemeinschaften
13.2- Organe der fachbezogenen Gemeinschaften
13.3- Beschlussregelungen
Artikel 14 – Der Rechnungshof der Gemeinschaft
14.1- Die Rolle des Rechnungshofes
14.2- Die Zusammensetzung des Rechnungshofes
14.3- Status und Zuständigkeitsbereiche des Rechnungshofes
Titel IV Über die Handlungsbereiche und den Haushalt der europäischen Staatengemeinschaft
Artikel 15 – Verschiedene Modelle normativer Handlungen
Artikel 16 – Der Haushalt
16.1- Das Haushaltsjahr
16.2- Bereitstellung und Durchführung des Haushaltes
16.3- Der Haushalt der fachbezogenen Gemeinschaften
Artikel 17 – Die Mittel
17.1- Die Herkunft der Mittel
17.2- Das Ressourcensystem der europäischen Staatengemeinschaft und seine gerechte Aufteilung
17.3- Generierung und Abbau eigener Mittel
Titel V. Generelle Bestimmungen
Artikel 18 – Abkommensabschlüsse durch die Staatengemeinschaft
Artikel 19 – Öffnung gegenüber den Staaten, die nicht unterzeichnet haben
Artikel 20 – Der Ausstieg eines Mitgliedsstaates
Artikel 21 – Bedingungen bei spezifischen Anwendungen
Artikel 22 – Streitsachen
Titel VI. Übergangsbestimmungen
Artikel 23 – Das gemeinsame Recht
Artikel 24 – Der institutionelle Rahmen
24.1- Die Aufstellung des Rates
24.2- Wirtschaftliches Amt und Übergangsrolle der Kommission der bisherigen Union
24.3- Einrichtung einer Währungsamtes
24.4- Wahlen der europäischen Versammlung und Übergangsrolle des Parlaments der bisherigen Union
24.5- Auflösung der Rechtsorgane
Artikel 25 – Dauer und Vertragsrevision
Artikel 26 – Ratifizierung und Inkrafttreten des Vertrags
Vorwort
Seit der Antike ist Europa von Völkern verschiedenster Herkunft und Kulturen bevölkert. Es lebte seitdem in ständigen Konflikten und war Opfer von allen möglichen Invasionen, wie auch von Brüdermorden. Dieses Europa hatte bisher nie eine Einheit gekannt.
Aber im Laufe der Geschichte hatte Europa, durch religiösen und philosophischen Einfluss sowie durch künstlerischen, wissenschaftlichen und gedanklichen Fortschritt nach und nach die Grundbasis einer Menschheit mit Allgemeingültigkeit gegründet.
Allerdings wurde der Kontinent durch im 20. Jahrhundert entstandene, totalitäre Ideologien und auch durch einen zweiten weltlichen Konflikt ausgerottet, verwüstet und zerstört.
Dadurch, dass die führenden, abendländischen Nationen Frieden geschlossen haben, konnten die Nationen Europas schließlich durch gemeinsamen Ehrgeiz an den Wiederaufbau ihres Kontinents denken, um einen Raum für Freiheit, Frieden, Wohlstand und Einfluss zu schaffen.
Seit einem halben Jahrhundert konfrontieren sich nun zwei verschiedene Auffassungen auf dem langen Weg der Verständigung zwischen den Europanationen.
Die Auffassung eines Europastaates ist in zwei Formen aufgeteilt: die eine Form spricht sich für die Ausarbeitung einer Freihandelszone aus und wird durch verschiedene Staatenkooperationen ergänzt, hat aber nicht wirklich politischen Einfluss. Die andere Form versucht, neben der Umsetzung eines gemeinsamen Marktes und ohne die Souveränität infrage zu stellen, eine Zusammenarbeit der Staaten im Bereich Politik, Verteidigung und Kultur erarbeiten.
Die übernationale Auffassung ihrerseits, versucht einen föderalen europäischen Staat zu gründen, der die jeweilige Souveränität der europäischen Nationen nach und nach übernimmt und ihre Souveränität somit langfristig abgeschafft wird.
Diese Auffassung war maßgebend für die Verfasser des Vertrags von Rom, der die europäische Gemeinschaft 1957 gegründet hat, aber auch für die einheitliche Akte von 1986 und für die Maastrichter (1992) und Amsterdamer (1997) Verträge sowie für die von Nizza (2000) und Lissabon (2008).
Da die Zuständigkeitsbereiche der supranationalen Institutionen progressiv anwuchsen, wurden die Verträge geltend gemacht. Dadurch dass jeder der Verträge immer wieder neue Übergangsformen bekommen hat, wurden die souveränen Amtsbefugnisse der jeweiligen Staaten erheblich vernachlässigt.
Diese Form von föderaler Integration weckte nunmehr die Feindseligkeit der Nationen, wie z. B. bei den Franzosen und Niederländern, die sich 2005 gegen die Ratifizierung des Vertrags der europäischen Verfassung ausgesprochen hatten. Aber auch die Irländer weigerten sich 2008, den Lisbonner Vertrag anzuerkennen.
Für die Völker sind die aktuellen Institutionen eine undurchsichtige, antidemokratische Struktur, die auch eher verpflichtend als schützend wirkt und zudem wirklichkeitsfremd ist, wenn es um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten geht.
Zu den unbeliebten Institutionen gehört unter anderem die der dogmatischen Politik, die zu Unrecht in den Verträgen aufgeführt ist: es werden hier die Industrie, die Landwirtschaft und der Fischfang, der öffentliche Dienst und die soziale Absicherung völlig benachteiligt.
Wenn man schließlich einen allgemeinen Blick auf die Institutionen wirft, dann kommt
diese Unbeliebtheit daher, dass die Nationen das Gefühl haben, schrittweise ihrer Identität und ihrer Souveränität in den grundsätzlichen Bereichen wie Währungsmacht, Justiz oder auch Grenzkontrolle beraubt zu werden.
Da sich die europäischen Völker dagegen ausgesprochen haben, nehmen sich nun die jeweiligen Unterzeichner des Vertrags für die Einführung einer europäischen Staatengemeinschaft vor, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Nationen zu überarbeiten und die vorhandenen Verträge zu ersetzen. Es werden völlig verschiedene Ansätze zum Respekt der Identität und der Staatensouveränität der verschiedenen Völker ausgearbeitet: jedes Volk kontrolliert seine Demokratie, ohne dass ihnen politische oder ökonomische Dogmen auferlegt werden.
Die geplante, konföderationistische Organisation beinhaltet folgende Bestimmungen:
Jeder Mitgliedsstaat behält seine auslands- und verteidigungspolitische Souveränität. Allerdings verpflichtet der Vertrag seine Mitglieder zu regelmäßigen Abstimmungen in allen gemeinsamen Interessensbereichen.
Die Entscheidungen bezüglich der wirtschaftlichen, sozialen, und monetären Kompetenzen der Gemeinschaft werden ausschließlich von den Staaten und innerhalb des Europarates, nach den Einstimmigkeitsregelungen, gefällt.
Ihre Durchführung übernimmt das ökonomische und das monetäre Amt.
Im Vergleich zur aktuellen Situation kann man, im Gegensatz zu der bisherigen Einheitswährung, einen Fortschritt bei der Ausarbeitung eines neuen, flexibleren Währungssystems erkennen. Dies fördert so das wirtschaftliche Wachstum und die Vollbeschäftigung und berücksichtigt die Preissicherheit.
Außerhalb der verbindlichen Zuständigkeitsbereiche regt die Gemeinschaft zudem seine Mitglieder an, eigene spezialisierte Gemeinschaften in verschiedenen Bereichen zu gründen, die durch dieselbe Stimmeneinheit geregelt sind. Sie können so die Länder hinzuziehen, die nicht in der Gemeinschaft sind.
Überzeugt davon, dass diese Form von Konföderation anpassungsfähiger ist als die der aktuellen Verträge im Interesse de europäischen Nationen und Völker, ihren Wertvorstellungen für den allgemeinen Frieden und der Demokratie, stellen sich die Unterzeichner gegen die aktuell geltenden europäischen Verträge.
So kommen sie mit dem nun folgenden Text überein:
Titel I. Über die europäische Staatengemeinschaft
Artikel 1 – Die Verfassung
Zwischen den Unterzeichnern des vorliegenden Vertrages wird eine europäische Staatengemeinschaft als Verbund der Souveränstaaten abgeschlossen, der eine gewisse Anzahl von Kompetenzen übertragen wird.
Die europäische Staatengemeinschaft respektiert die Völker und die Souveränität aller Mitgliedsstaaten, sowie die Gleichheit ihrer Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 2 – Die Mitglieder der europäischen Staatengemeinschaft
Mitglieder der europäischen Staatengemeinschaft sind diejenigen, die ganz oder mehrheitlich zum europäischen Kontinent gehören, die die europäische Konvention der Menschenrechte des 4. November 1950 unterschrieben haben und deren Beitritt die Nationen am vorliegenden Vertrag ratifiziert haben.
In dem vorliegenden Vertrag erstreckt sich Europa zwischen dem Atlantik und dem Ural.
Die Staaten mit weniger als 1 Mio. Einwohner können der europäischen Staatengemeinschaft beitreten, indem sie mit einem Nachbarstaat oder mit einem Staat an den sie geschichtlich gebunden sind, ein Parallelabkommen abschließen.
Artikel 3 – Zielsetzungen der europäischen Staatengemeinschaft
3.1– Durch die freie Zusammenarbeit der Staaten, die sie bilden und dank der Verständigung ihrer Völker schlägt die europäische Staatengemeinschaft vor, einen Freiheits-, Friedens-, Wohlstands-, Solidaritäts- und Einflussraum zu schaffen: Sie wirkt auf die ökonomischen und monetären Bereiche ein, sowie auf die ausländische Politik, auf die Verteidigung und auf die Kultur.
3.2- Jeder Mitgliedsstaat garantiert die Personenfreiheit der Mitbürger.
Die Freiheit der Mitgliedsstaaten ist durch eine erforderliche Stimmeneinheit bei den Beschlussfassungen der Gemeinschaft der europäischen Staaten garantiert.
Die Freiheit der Gemeinschaft der europäischen Staaten ist durch seine Unabhängigkeit gegenüber allen Staaten und anderen Organismen garantiert.
Dieser Grundsatz kann nicht angefochten werden.
3.3- Der Frieden zwischen den Mitgliedsstaaten ist gesichert, indem sie dem vorliegenden Vertrag beitreten. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist es jedem der Mitgliedsstaaten untersagt, jedweden Angriff oder Gebietsanspruch gegen einen anderen Mitgliedsstaat zu pflegen.
Der Frieden ist außerdem durch das gemeinsame Engagement der Mitgliedsstaaten zwischen anderen Staaten gewährleistet, falls es zu höherer Gewalt kommt. Jeder Angriff gegen einen der Staaten gilt als Angriff auf alle Mitgliedsstaaten.
3.4- Wohlstand entsteht durch Teilnahme an einem gemeinsamen, fundierten Binnenmarkt, durch freie Ansiedlung der Bürger aller Mitgliedsstaaten, einen freien Handelsverkehr wie auch durch Dienstleistungen, Kapital und einen hohen Sozialschutz (wie Arbeitrecht, Arbeitslosenversicherung, Familienunterstützung, Gesundheit, Vorbeugung). Wohlstand entsteht auch durch den öffentlichen Dienst auf dem gesamten Gebiet, durch die Gewährleistung von Umweltqualität, sowie durch ein gemeinsames Währungssystem.
Wohlstand beruht auch auf der Koordination der kaufmännischen Politik der einzelnen Nationen, auf internationalen kaufmännischen Vertragsabschlüssen, aber auch auf gemeinschaftlicher Bevorzugung und, wenn nötig, einem gemeinsamen Schutz.
Wohlstand entsteht aber auch durch eine Politik, die für eine Generationserneuerung und Erziehung, sowie für die Planung von Innovationen, von Recherchen, oder aber auch für Investition und Industrie plädiert.
3.5- Die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten wird im ökonomischen und monetären Bereich wie auch im Bereich des Sozialschutzes, der Recherche- oder Infrastrukturprojekte, der Auslandspolitik, der Verteidigung und der Justiz geltend gemacht.
3.6- Durch die Zusammenarbeit der Politiker der Mitgliedsstaaten für den Frieden, für das Streben nach Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, für den Umweltschutz und Entwicklungshilfe, für humanitäre Einsätze und für die Förderung der europäischen Kulturen und Sprachen werden internationale Angelegenheiten erheblich beeinflusst.
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